Auszug aus der Satzung des Vereins
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen: "Verein der Freunde und Förderer des Puppenspiels e.V." und ist ein eingetragener und gemeinnütziger Verein.
2. Er hat seinen Sitz in c/o Piccolo-Theater, 03046 Cottbus, Erich Kästner Platz.
§ 2 Vereinszweck
1. Der Verein ist eine Vereinigung von Personen, die sich dem Genre Puppenspiel besonders verbunden fühlen.
2. Der Verein dient dem alleinigen und gemeinnützigen Zweck, die Puppenspielkunst allgemein zu fördern und sich für den Erhalt der Puppenspieltradition in der Stadt Cottbus einzusetzen.
3. Die Tätigkeit des Vereins ist gemeinnützig im Sinne der Gemeinnützigkeitsordnung.
4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.
6. Aus Einnahmen, die aus Puppenspielaufführungen der Mitglieder für den Verein erzielt werden, wird eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, welche die in § 1 genannten Bestrebungen unterstützen.
2. Die Beitritterklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss.
3. Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit.
4. die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Tod,
b) Austritt,
Der Austritt eines Mitgliedes ist schriftlich dem Vorstand mitzuteilen. Er wirkt zum Ende des laufenden Kalenderjahres. Austritte sind spätestens 3 Monate vor Ablauf des Jahres zu erklären. Gezahlte Beiträge werden nicht rückerstattet.
c) Streichung,
Ein Mitglied, das trotz Mahnung mit mehr als 2 Jahresbeiträgen im Rückstand
ist, kann durch den Vorstand gestrichen werden.
d) Ausschluss.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gröblich gegen die Zwecke
des Vereins, dessen Beschlüsse oder Anordnungen der Vereinsorgane oder
gegen den Vereinsfrieden verstößt oder das Ansehen des Vereins in grober
Weise schädigt. Gegen den Ausschluss ist Berufung an die
Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss innerhalb einer Frist von einem
Monat ab Zugang des Ausschließungsbescheides beim Vorstand eingereicht
werden. Vor der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung ist dem
Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist rechtliches Gehör zu
gewähren. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem
Mitglied mittels eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.
§ 6 Zusammensetzung des Vorstandes
Der Vorstand besteht aus:
a) dem ersten Vorsitzenden,
b) dem zweiten Vorsitzenden,
c) dem Kassenwart,
d) dem Schriftführer,
e) einem Beisitzer.
§ 8 Vertretung
Der Verein wird nach außen gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten und zweiten Vorsitzenden vertreten.
§ 12 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung bedarf:
a) des Beschlusses der Mitgliederversammlung
b) der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder
c) der Zustimmung von Zweidrittel der erschienenen Mitglieder
2. Ist die Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so kann die Auflösung nur durch eine unverzüglich einberufene zweite Mitgliederversammlung beschlossen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
§ 13 Finanzierung des Vereins
1. Die Einkünfte des Vereins bestehen aus:
a) Mitgliedsbeiträgen
b) Spenden
2. Für das Finanzbudget ist der Kassenwart verantwortlich. Er wird vom Vorstand kontrolliert und ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Der Vorstand führt ein Konto mit mindestens zwei Zeichnungsberechtigten.